Hilfe zur Arbeit

Hier auf dieser Seite finden Sie erste Informationen zu folgenden Themen:

  • Lohnersatzleistungen (Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Verletztengeld)
  • Arbeitslosmeldung und Arbeitsuchendmeldung
  • Arbeitslosengeld
  • Arbeitsvermittlung durch die Agentur für Arbeit
  • Vermittlungsgutschein
  • Bildungsgutschein
  • Gründungszuschuss
  • Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter
  • Bildungsscheck Brandenburg für Beschäftigte
  • Europäische Jobbörse (EURES)
  • Europass Mobilität

Es gibt verschiedene Lohnersatzleistungen, die Sie bei drohender Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen können:

  • Teilarbeitslosengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Saison-Kurzarbeitergeld
  • Insolvenzgeld
  • Verletztengeld

Teilarbeitslosengeld

Wer eine von mehreren ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen verliert, hat Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. Die Voraussetzungen und die Berechnung der Höhe des Teilarbeitslosengeldes folgen denen des Arbeitslosengeldes, zugrunde gelegt wird hier jedoch der aufgrund der verlorenen Beschäftigung eingebüßte Einkommensanteil.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Zuständige Stelle:
Agentur für Arbeit Gransee
Besucheradresse:
Templiner Straße 14
16775 Gransee

Öffnungszeiten:
Mo bis Mi: 07:30 Uhr - 12:30Uhr
Do: 07:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr: 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Die Uhrzeiten können sich ändern.

Postanschrift:
Agentur für Arbeit Neuruppin
16814 Neuruppin

Kontaktmöglichkeiten:
Tel: 0800 4 5555 00 (Arbeitnehmer)*
Tel: 0800 4 5555 20 (Arbeitgeber)*
*Dieser Anruf ist für Sie kostenfrei
Fax: 03301 / 816205


Kurzarbeitergeld

Wenn Sie in einem Betrieb arbeiten, in dem die übliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder infolge eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird, kann Ihnen Kurzarbeitergeld gewährt werden. Durch die Leistung bleiben Arbeitsplätze erhalten und Arbeitslosigkeit wird vermieden.

Das Kurzarbeitergeld muss nicht durch Sie, sondern durch Ihren Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Zuständige Stelle:
Agentur für Arbeit Gransee
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16775 Gransee

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Saison-Kurzarbeitergeld

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Baugewerbes sollen bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit entlassen werden, sondern im Betrieb gehalten werden. Das Saison-Kurzarbeitergeld wird in der Regel ab der ersten Ausfallstunde gezahlt.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

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Insolvenzgeld

Wenn Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig ist und Ihnen Ihren Lohn bzw. Ihr Gehalt nur noch teilweise oder gar nicht zahlen kann, übernimmt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Insolvenzereignis ausstehende Entgeltansprüche in Form von Insolvenzgeld.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

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Fr: 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
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Tel: 0800 4 5555 00 (Arbeitnehmer)*
Tel: 0800 4 5555 20 (Arbeitgeber)*
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Verletztengeld

Wenn Sie durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit arbeitsunfähig sind oder sich in einer Maßnahme der Heilbehandlung befinden, können Sie Verletztengeld erhalten. Es beträgt 80 Prozent des Regelentgelts und wird, mit Ausnahmen, bis zu 78 Wochen lang gezahlt. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zahlen die Krankenkassen das Verletztengeld aus. Sie handeln dabei im Auftrag der Berufsgenossenschaft bzw. der Unfallkassen.

Sind Sie selbständig und haben Sie sich selbst gesetzlich unfallversichert, wenden Sie sich direkt an Ihre Berufsgenossenschaft.

Zuständige Stelle: die zuständige Krankenkasse oder die Berufsgenossenschaft


Arbeitslosmeldung und Arbeitsuchendmeldung

Grundsätzlich wird zwischen der persönlichen Arbeitslosmeldung und der Arbeitsuchendmeldung unterschieden.

Die persönliche Arbeitslosmeldung dient dazu, die Arbeitslosigkeit anzuzeigen und damit Arbeitslosengeld zu beantragen. Die Arbeitslosmeldung muss immer persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit erfolgen. Sie können sich bereits bis zu drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Sie sollten sich jedoch spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich arbeitslos melden. Wenn Sie Arbeitslosengeld beantragen möchten, ist diese Meldung zwingend erforderlich.

Dagegen dient die Arbeitsuchendmeldung dazu, dass Ihre Agentur für Arbeit Sie frühzeitig dabei unterstützen kann, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Die Arbeitsuchendmeldung muss persönlich erfolgen. Sie sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung Ihres Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit als Arbeit suchend zu melden. Die Verpflichtung zur Arbeitsuchendmeldung besteht auch für Personen, die im Ausland beschäftigt sind. Wenn Sie erst später von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfahren, müssen Sie sich innerhalb von drei Kalendertagen persönlich als Arbeit suchend melden. Zur Fristwahrung können Sie jedoch online unter www.arbeitsagentur.de oder aber telefonisch unter 0800 4 5555 00 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitteilen und dann einen Termin zur persönlichen Beratung vereinbaren. Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kann zu einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldes führen.

Bitte beachten Sie, dass die persönliche Arbeitsuchendmeldung nicht die persönliche Arbeitslosmeldung ersetzt!

Zuständige Stelle:
Agentur für Arbeit Gransee
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16775 Gransee

Öffnungszeiten:
Mo bis Mi: 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Do: 07:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr: 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Die Uhrzeiten können sich ändern.

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16814 Neuruppin

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Tel: 0800 4 5555 00 (Arbeitnehmer)*
Tel: 0800 4 5555 20 (Arbeitgeber)*
*Dieser Anruf ist für Sie kostenfrei
Fax: 03301 / 816205


Arbeitslosengeld

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten während ihrer Erwerbstätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die zusammen mit dem Arbeitgeberanteil direkt vom Lohn/ Gehalt einbehalten werden. Diese Beiträge berechtigen Sie, zu Zeiten der Arbeitsuche bzw. Arbeitslosigkeit Leistungen zu beziehen.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis endet, sind Sie verpflichtet, dies frühzeitig persönlich bei einer Agentur für Arbeit zu melden.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird nach Ihrer Meldung als arbeitsuchend bzw. arbeitslos durch die Agentur für Arbeit anhand der eingereichten Antragsunterlagen geprüft.

Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld finden Sie hier.

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Arbeitsvermittlung durch die Agentur für Arbeit

Wenn Ihnen Arbeitslosigkeit droht oder Sie bereits arbeitslos sind, ist Ihnen die Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit gerne bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz behilflich. Dort können Sie Informationsmaterial erhalten (z. B. zu Berufen und Tätigkeiten, zu Fragen der beruflichen Bildung sowie zu finanziellen Förderungsmöglichkeiten).

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Vermittlungsgutschein

Die Agentur für Arbeit berät, vermittelt und gewährleistet finanzielle Hilfen mit dem Ziel, die Aufnahme einer Beschäftigung zu fördern. Sollte die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nach sechswöchiger Arbeitslosigkeit (mit Anspruch auf Arbeitslosengeld) nicht erfolgreich verlaufen sein, haben Sie einen Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins. Mit dem Vermittlungsgutschein können Sie einen oder mehrere private Arbeitsvermittler Ihrer Wahl einschalten und seine oder ihre Dienste in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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Bildungsgutschein

Die Agentur für Arbeit stellt für die berufliche Weiterbildung von Leistungsempfängern (Arbeitslosengeld I und II) sogenannte Bildungsgutscheine aus. Sie können einen Bildungsgutschein bei Bildungsträgern - zugelassenen Trägern Ihrer Wahl -eintauschen und dafür an einer zugelassenen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen.

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Gründungszuschuss

Wenn Sie sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen neben verschiedenen Beratungsangeboten auch finanzielle Hilfe in Anspruch nehmen. Die Agentur für Arbeit unterstützt Existenzgründer durch einen Gründungszuschuss.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Mit der Engeltsicherung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, Anreize zur Arbeitsaufnahme geboten. Ist die Aufnahme einer neuen Beschäftigung mit finanziellen Einbußen im Vergleich zum Arbeitsentgelt aus der früheren Tätigkeit verbunden, kann das neue Arbeitsentgelt für eine bestimmte Zeit durch Leistungen der Agentur für Arbeit aufgestockt werden.

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Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben die Möglichkeit, an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung teilzunehmen. Handelt es sich um eine zertifizierte Weiterbildungsmaßnahme, können die Weiterbildungskosten durch die Agentur für Arbeit übernommen werden. Dabei handelt es sich um die Kosten für den Träger der Weiterbildung (Kursanbieter).

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