Gaststättenangelegenheiten

Eine Gaststätte ist kein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Seit dem 02.10.2008 gilt das Brandenburgische Gaststättengesetz. Danach besteht für den Betrieb einer Gaststätte eine besondere Anzeigepflicht.

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

  • Getränke ausschenkt oder
  • zubereitete Speisen verabreicht,

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Die Gewerbeanmeldung ist vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzuzeigen.

Wenn der Ausschank von alkoholischen Getränken beabsichtigt ist, müssen zeitgleich mit der Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis nach §30 Abs. 5 BZRG
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach §150 Abs. 5 GewO
  • Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Ansprechpartner innerhalb der Stadtverwaltung Zehdenick:

Frau Döring
Zimmer: 142
Telefon: 03307 4684 152
Fax: 03307 4684 177
E-Mail: gewerbeamt[at]zehdenick.de